AGB

Allgemeines

a) Für unsere Leistungen und Lieferungen gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen.
Entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Ihre Einbeziehung bedarf in jedem Fall unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

b) Es gelten die Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil C.

2. Auftragsbestätigung und Rücktritt:

a) Wir setzen bei eingehenden Aufträgen die vollkommene technische und kaufmännische Klärung voraus. Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend. Mit Erhalt und Annahme eines Auftrags wird gleichzeitig zwecks schnellstmöglicher Lieferung die Herstellung eingeleitet. Damit ist eine Änderung oder Annullierung ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche
sind nur gegen Erstattung der dadurch anfallenden Mehrkosten möglich.

b) Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, ohne dass uns ein Verschulden trifft, oder nimmt der Besteller sonst vom Vertrag Abstand, so sind wir berechtigt, 40% des Vertragswerts als Entschädigung für entgangenen Gewinn und für entstandene Kosten zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Unser Recht. den eingetretenen
Schaden konkret zu berechnen, bleibt unberührt.

3. Preise

a) Die Preise gelten ab Lieferwerk zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

b) Die Preise verstehen sich für ununterbrochene Abwicklung innerhalb der Fertigung und geschlossener Auslieferung des Gesamtauftrags. Vom Besteller veranlasste Teilungen von Aufträgen verursachen Merkosten, die dem Besteller in Rechnung gestellt werden.

c) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen anzupassen, wenn die bestellten Gegenstände später als 4 Monate nach Abschluss des Vertrages geliefert oder eingebaut werden können und sich Material- oder Arbeitspreise erhöht haben. Dies werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

d) Falls ein ausländischer Käufer aus dem Bereich des europäischen Binnenmarktes seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Umsatzsteuer nicht nachkommt, erhöhen sich unsere Preise um die jeweilige in der Bundesrepublik Deutschland gültige Umsatzsteuer (MwSt.)

4. Zahlungsbedingungen:

a) Unsere Rechnungen sind netto zahlbar bei Warenübergabe, bei Einbau mit Abnahme und Übergabe der Schlußrechnung..Wir sind bei Bauleistungen berechtigt Abschlagsrechnungen zu stellen, § 632a BGB.

b) Zahlungen sind nur direkt an uns zu leisten. Sie werden zunächst auf etwa entstandene Kosten und Zinsen und im Übrigen zunächst auf die ältesten offenen Forderungen angerechnet.

c) Bei Zahlungsverzug des Bestellers werden sofort alle unsere Forderungen aus allen Rechtsgeschäften fällig, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Dies gilt auch, wenn der Besteller nur mit der Zahlung von Teilforderungen in Verzug gerät.

d) Der Besteller ist nur dann zur Aufrechnung berechtigt. wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

5. Lieferung:

a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ‚ab Werk‘ vereinbart. Die Lieferung erfolgt unfrei, wenn schriftlich nichts anderes vereinbart ist.

b) Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der bei uns bestellten Ware geht mit der Verladung der Ware auf den Besteller über, auch wenn Versandkosten durch uns übernommen werden oder der Transport durch eines unserer Fahrzeuge durchgeführt wird. Auf Wunsch des Bestellers sind wir bereit. auf seine Kosten eine Transportversicherung abzuschließen.

c) Das Entladen der Ware ist Sache des Bestellers. Er hat die Entladung unverzüglich nach Eintreffen vorzunehmen. Unüblich lange Ablade- und Wartezeiten führen zu Mehrkosten, die vom Besteller zu erstatten sind. Zeigen sich Transportschäden oder Transportverluste, so hat der Besteller zusammen mit dem Fahrer ein Protokoll aufzunehmen. Sind die Schäden erheblich, hat der Besteller uns umgehend
zu verständigen und gegebenenfalls einen Havarie-Kommissar zur Beurteilung des Schadens beizuziehen.

d) Liefern wir an die Baustelle, hat der Besteller für eine ungehinderte Zufahrtsmöglichkelt durch die von uns eingesetzten LKWs zu sorgen. Besteht im Einzelfall keine direkte Zufahrtsmöglichkeit zu einer Baustelle, stellen wir die Ware an dem der Baustelle nächst gelegenen, mit LKW befahrbaren Ort zur Verfügung.

e) Wir können Teillieferungen vornehmen und in Rechnung stellen.

6. Lieferfristen

a) Liefertristen, Liefertermine und andere Termine werden von uns nach bestem Wissen angegeben. Sie stellen, ausgehend vom üblichen Produktionsablauf, annähernde Angaben dar. Höhere Gewalt, Streiks, Betriebsstörungen und ähnliches unverschuldetes Unvermögen auf unserer Seite oder nicht erfolgte rechtzeitige Selbstbelieferung verlängern die Liefertristen um die Dauer der Behinderung.

b) Geraten wir in Lieferverzug, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

c) Wir haften ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaltung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7. Eigentumsvorbehalt

a) Alle gelieferten Gegenstände bleiben bis zur völligen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehenden Forderungen unser Eigentum.

b) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem.§ 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist. und die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstanden Ausfall.

c) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung unserer Vorbehaltswaren im regulären Geschäftsgang befugt; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschl. MwSt) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob unsere Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt; unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt Wir verpflichten uns aber, die abgetretenen Forderungen nicht einzuziehen, soweit der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber dar Fall, so hat uns der Besteller zum Zwecke der Einziehung die Drittschuldner zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen.

d) Zur anderweitigen Verfügung über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Er darf diese also weder verpfänden noch belasten.

e) Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für uns vor. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen nicht in unserem Eigentum stehenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Zeltpunkt der Verarbeitung, Verbindung
oder Vermischung zu.

f) Sofern unsere Vorbehaltsware durch Verbindung wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks wird, tritt uns der Besteller zur Sicherung die Forderungen ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

g) Wir verpflichten uns, die uns nach dem vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

8. Gewährleistung und Haftungsumfang

a) Gewährleistungsrechte des Bestellers, der Kaufmann ist, haben zur Voraussetzung, dass der Besteller seinen gem. § 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

b) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt.

c) Schlägt die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Preises (Minderung) zu verlangen. Soweit einem gelieferten Gegenstand eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung;
dies gilt nicht, soweit der Zweck der jeweiligen Zusicherung sich lediglich auf die Vertragsgemäßheit der zugrundeliegenden Lieferung, nicht aber auf das Risiko von Mangelfolgeschäden erstreckte.

d) Wir hatten nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.

e) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

f) Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; wir haften insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Wir haften ferner nicht für Schäden, die ausschließlich auf ein Fehlverhalten des Bestellers zurückzuführen sind, wie unsachgemäße Montage, fehlerhafte Bedienung und Behandlung, natürliche Abnutzung oder unterlassene Wartung. Hinsichtlich der in regelmäßigen Abständen erforderlichen Wartungsmaßnahmen für die von uns gelieferten Gegenstände verweisen wir auf unsere einschlägigen Druckschriften technische Unterlagen, Preislisten, Wartungs- und Pflegeanleitung – die jedem Kunden zur Verfügung gestellt werden.

g) Bei Beanstandungen, die nicht unter unsere Gewährleistungsverpflichtung fallen. sind uns entstehende Kosten vom Besteller zu tragen.

h) Für Mängel, die das Glas betreffen, gilt folgendes: Wir sind berechtigt, unsere Gewährleistungsansprüche gegen unsere Lieferanten an den Besteller abzutreten und uns so von der Gewährleistungspflicht zu befreien. Unsere Gewährleistungspflichten leben jedoch wieder auf, wenn die Ansprüche gegen unsere Lieferanten nicht durchsetzbar sind. Bei berechtigten Beanstandungen wird von uns unter Ausschluss weitergehender Ansprüche Ersatz geliefert oder nachgebessert. Produktions- und materialbedingte Erscheinungen, wie z. B. lnterferenzbildung, Doppelscheibeneffekt, Mehrfachspiegelung, Reflexionsverzerrungen und Anisotropien sind technisch nicht vermeidbar und stellen keine Mängel dar. Bestehende Rechte aus einer IsolierglasGarantie werden durch diese
Gewährleistungsregelungen nicht berührt. Dem Besteller ist es untersagt, etwa gegen uns bestehende Forderungen an Dritte abzutreten.

9. Firmenzeichen

Wir sind berechtigt, an allen unseren Erzeugnissen unser Firmenzeichen anzubringen.

10. Erfüllungsort-Gerichtsstand

a) Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

b) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

c) Bei Geschäften mit Auslandsberührung gilt ausschließlich deutsches Recht.

11. Unwirksamkeit einzelner Klauseln

Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

Stand: 07/2019 Irrtum und technische Änderungen vorbehalten.